Die juristische Firma "Calangium" ist auf Erbringung juristischer Dienstleistungen sowie Lösung anderer Fragen im Bereich Besteuerung durch professionelle Steuerberater (Steuerrechtsanwälte) spezialisiert.
Diese Dienstleistung wird zu den zwei Schwerpunkten erbracht:
Am meisten sind diese Dienstleistungen bei den Exportunternehmen gefordert, da sie erstens den 0-Satz zu bestätigen haben (damit die Steuerbehörde keine ausstehenden Zahlungen infolge der Anwendung des Satzes von 18% nachträglich anrechnen kann) und sie zweitens bei der Einhaltung anderer festgelegten Bedingungen die Rückerstattung der Mwst. auf ihr Verrechnungskonto erhalten, ohne diese Geldmittel zu besteuern.
Es muss festgestellt werden, dass eine geschätzte Zeitspanne ab dem Moment der Anrufung des Gerichts und bis zum Erhalt von Geldmitteln auf dem Verrechnungskonto in einigen Fällen von 2,5 bis 3,5 Monate betragen kann.
Bei der Darstellung des Inhalts des ersten der angegebenen Schwerpunkte der Dienstleistungen (Minimierung der Risiken der Ablehnung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer) ist festzustellen, dass dieser Schwerpunkt der Dienstleistungen folgendes enthält:
Die Erbringung der Dienstleistungen zu diesem Schwerpunkt stellt eigentlich die Erstellung von Dokumenten zur erfolgreichen Verhandlung einer Sache vor Gericht bei eventueller unbegründeter Ablehnung der Anwendung von Steuerrückerstattungen und/oder der Rückerstattung der Mwst. dar.
Ausgehend von gesammelten Erfahrungen bei erfolgreicher Sicherstellung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer können wir sagen, dass die Erbringung der Dienstleistungen zum ersten Schwerpunkt in vielen Fällen zur "freiwilligen" und "rechtzeitigen" Fassung von Beschlüssen durch die Steuerbehörden über die Rückerstattung der Mwst. führt.
Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen zur Rückerstattung der Mwst. erbringen wir auch Dienstleistungen zur Sicherstellung des Erhalts durch den Steuerzahler auf sein Bankkonto von Zinsen, die bei nicht rechtzeitiger Rückerstattung der Mehrwertsteuer (insbesondere im Zusammenhang mit der Aufhebung des Beschlusses über die Ablehnung der Rückerstattung der Mwst.) anzurechnen und auszuzahlen sind.